Mindestpension - ASVG, Ausgleichszulagen-Richtsätze 2023
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Alleinstehende Pensionist:innen *), Witwen/Witwer | EUR 1.110,26 |
Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension wenn
der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt lebt * |
EUR 1.751,56 |
Waisenpension (einfach verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 408,36 |
Waisenpension (einfach verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 725,67 |
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres |
EUR 613,16 |
Waisenpension (doppelt verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres) |
EUR 1.110,26 |
*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 408,36 liegt, um EUR 171,31.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension
unter folgenden Voraussetzungen:
* Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension
unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss
allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der
Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.